Bestimmungen:
Den gesetzlichen Rahmen ür den Umgang mit Feuerwerkskörpern in Österreich bietet ein Bundesgesetz vom 3.Mai 1974, das Pyrotechnikgesetz. Demnach werden Feuerwerksartikel entsprechend ihrer Art
und Wirkung in 4 Klassen eingeteilt.
Klasse I: das Gesamtsatzgewicht darf nicht mehr als 3 Gramm betragen. In diese Klasse fallen unter anderem Feuerwerksscherzartikel wie z.B Bengalische Zündhölzer,
Knallerbsen,....
Klasse II: in diese Klasse fällt das so genannte Kleinfeuerwerk wie z.B. Luftheuler, kleinste Raketen und Schweizer Kracher. Feuerwerksartikel dieser Klasse haben ein
Gesamtsatzgewicht von 3- 50 Gramm und dürfen von Personen unter 18 Jahren weder besessen, noch erworben werden. Im Stadtgebiet von Mödling ist die Verwendung von Feuerwerksartikeln dieser Klasse
verboten.
Klasse III: Feuerwerksartikel mit einem Gesamtsatzgewicht zwischen 50 und 250 Gramm fallen in diese Kategorie. Besitz und Verwendung sind nur mit einer Bewilligung der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Klasse IV: Großfeuerwerke mit einem Gesamtsatzgewicht über 250 Gramm sind in dieser Kategorie angesiedelt. Die Bewilligung für die Durchführung dieser Feuerwerke fält wie bei der
Klasse III in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungsbehörde.
Gefahrenhinweise:
-> Überlassen Sie niemals unberechtigten Personen Feuerwerkskörper!
-> Zünden Sie sämtliche Feuerwerkskörper nur auf feuerfesten Unterlagen und nicht in unmittelbarer Umgebung von Gebäuden, Fahrzeugen etc...
-> Löschen Sie "Blindgänger" mit Schnee oder Wasser ab, bevor diese entsorgt werden!
-> Richten Sie Raketen nie auf Menschen, Gebäude Fahrzeuge etc.; eine standfeste Abschussvorrichtung sichert das senkrechte Aufsteigen der Rakete!
-> Halten Sie ein Löschmittel bereit.
-> Rufen Sie sofort die Feuerwehr, Notruf 122, falls ein Feuerwerkskörper Gebäude, Fahrzeuge etc in Brand setzt.
-> Steht Ihre Wohnung in der Silvesternacht leer, so schließen Sie Fenster und Dachluken, um ein Eindringen von verirrten Raketen zu vermeiden!
Grundsätzlich ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, egal welcher Klasse, in der Nähe von Kinder, - Alters,- und Erholungsheimen sowie vor Kirchen, Gotteshäusern und Krankenanstalten
verboten.